Einzelabnahme
Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO
Möchten Sie bauliche Änderungen an Ihrem Fahrzeug vornehmen oder soll ein sogenanntes „Tuning“ erfolgen, empfehlen wir, sich vorab über gesetzliche Vorschriften beraten zu lassen.
Sollten Änderungen vorgenommen werden, die
- eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen
- eine Änderung der Fahrzeugart bewirken
- möglicherweise eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben
erlischt entsprechend § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs.
Ob eine Änderungsabnahme nach §19 (3) StVZO oder eine Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO erforderlich ist, hängt beispielsweise von den verwendeten Bauteilen oder sich gegenseitig bedingenden Tuningmaßnahmen ab.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Änderungsvorhaben oder begutachten bereits durchgeführte Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
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