Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge
Besitzt ein Fahrzeug keine EU- oder EG-Typengenehmigung, bzw. Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), muss vor der Zulassung eine Einzelgenehmigung erfolgen.
Eine Nationale Betriebserlaubnis für Neufahrzeuge gemäß VO (EU) 2018/858 Artikel 45 muss erfolgen für Fahrzeuge, die
- nicht in Serie hergestellt werden (z. B. Eigenbau-Anhänger)
- aus einem Drittland importiert wurden (z. B. Neufahrzeuge aus den USA)
- vor der Erstzulassung baulich verändert wurden (z. B. Ausbau zum Wohnmobil)
- vervollständigt wurden (z. B. Lkw-Fahrgestell erhält Aufbau, Plane/Spriegel)
Eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge gemäß VO (EU) 2018/858 Artikel 44 benötigen einzelne Fahrzeuge, die über keine Typengenehmigung verfügen, um in einem Mitgliedsstaat der EU zugelassen zu werden. Dies kann beispielsweise gelten für:
- Pkw (M1)
- Nutzfahrzeuge (N1)
- Fahrzeuge mit besonderen Nutzbestimmungen (z. B. Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, etc.)
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