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Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge

Besitzt ein Fahrzeug keine EU- oder EG-Typengenehmigung, bzw. Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), muss vor der Zulassung eine Einzelgenehmigung erfolgen.

Eine Nationale Betriebserlaubnis für Neufahrzeuge gemäß VO (EU) 2018/858 Artikel 45 muss erfolgen für Fahrzeuge, die

  • nicht in Serie hergestellt werden (z. B. Eigenbau-Anhänger)
  • aus einem Drittland importiert wurden (z. B. Neufahrzeuge aus den USA)
  • vor der Erstzulassung baulich verändert wurden (z. B. Ausbau zum Wohnmobil)
  • vervollständigt wurden (z. B. Lkw-Fahrgestell erhält Aufbau, Plane/Spriegel)

Eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge gemäß VO (EU) 2018/858 Artikel 44 benötigen einzelne Fahrzeuge, die über keine Typengenehmigung verfügen, um in einem Mitgliedsstaat der EU zugelassen zu werden. Dies kann beispielsweise gelten für:

  • Pkw (M1)
  • Nutzfahrzeuge (N1)
  • Fahrzeuge mit besonderen Nutzbestimmungen (z. B. Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, etc.)

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  • Außenansicht eines großen Firmengebäudes mit Firmenfahrzeugen vor den geöffneten Toren. Auf dem Gebäude steht: „Looft GTÜ Prüfstelle Itzehoe“

    Itzehoe

    Emmy-Noether-Straße 1
    25524 Itzehoe
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  • Eine Luftaufnahme der ISO Looft GmbH Prüfstelle in Marne

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